Informationen für Fachkräfte
Mangelnde Kenntnis über die Risikofaktoren für sexuellen Kindesmissbrauch sowie Vorbehalte gegenüber Menschen mit Pädophilie sind auch unter Fachkräften weit verbreitet. Dies kann sowohl die Versorgung von Personen mit pädophiler Störung als auch die Bemühungen zur Prävention von sexuellem Kindesmissbrauch beeinträchtigen.
Menschen an uns vermitteln
Für Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapie, Beratung, Jugendhilfe und Justiz: wie Sie jemanden auf das Angebot hinweisen und was es dafür braucht.
- kostenlos
- unter Schweigepflicht
- ohne Namen möglich
- anonym gegenüber der Krankenkasse
Passt das Angebot?
So vermitteln Sie
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Ansprechen
Ruhig, ohne die Neigung zu verurteilen, klar beim Verhalten.
Hilfreich ist der Hinweis: Es gibt Hilfe, kostenlos, unter Schweigepflicht und ohne Namen möglich. Die Krankenkasse erfährt nichts davon.
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Kontakt
Die Person meldet sich selbst beim Standort, oder Sie stellen mit ihrem Einverständnis den ersten Kontakt her. Entscheidend ist, dass sie selbst Hilfe möchte.
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Erstes Gespräch
Der Standort klärt im Gespräch, was vorliegt und welches Angebot passt.
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Therapie
In der Gruppe oder einzeln, meist mindestens ein Jahr.
Zum Weitergeben
Flyer und Poster können kostenfrei bestellt und verbreitet werden.
Austausch über eine Person
Damit der Standort mit Ihnen über eine Person sprechen kann, die Sie vermittelt haben, muss diese ihn Ihnen gegenüber von der Schweigepflicht entbinden. Ohne Entbindung kann der Standort nicht einmal bestätigen, ob sie dort in Behandlung ist.
Hintergrund
Unterscheidung zwischen Pädophilie/Hebephilie und sexuellem Kindesmissbrauch
Menschen, die sich sexuell zu Kindern hingezogen fühlen, begehen nicht zwangsläufig sexuelle Übergriffe oder nutzen Missbrauchsabbildungen (juristisch: kinderpornografische Inhalte). Daher müssen die Begriffe Pädophilie/Hebephilie und sexueller Kindesmissbrauch unterschieden werden. Während die strafrechtliche Bezeichnung ‚Sexueller Missbrauch von Kindern‘ vorrangig sexuelle Handlungen vor, an und mit Kindern beschreibt, ist Pädophilie nach ICD-11 durch ein anhaltendes, fokussiertes und intensives Muster sexueller Erregung gekennzeichnet, das sich in anhaltenden sexuellen Gedanken, Fantasien, dranghaften Bedürfnissen oder Verhaltensweisen äußert und sich auf vorpubertäre Kinder bezieht. Die Hebephilie, bezogen auf Kinder in der frühen Pubertät, ist in der ICD-11 keine eigene Diagnose; fachlich wird sie gemeinsam mit der Pädophilie betrachtet. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Pädophilie und pädophiler Störung: Damit eine pädophile Störung diagnostiziert werden kann, muss die betreffende Person diese Gedanken, Fantasien oder dranghaften Bedürfnisse ausgelebt haben oder durch sie stark belastet sein. Eine Pädophilie wird somit erst dann zur diagnostizierbaren Störung, wenn Leidensdruck oder schädigendes Verhalten hinzukommen.
Neigung ist nicht Tat: Neigung, Störungswert und Verhalten
Sexuelle Präferenzbesonderheit
Pädophilie oder Hebephilie
Mit Neigung:
Ohne Leidensdruck, ohne Taten
keine Störung
Mit Neigung:
Sexuelle Präferenzstörung
durch Leidensdruck oder Taten
Präferenzstörung:
Markierung 1: Angebot von „Kein Täter werden“.Neigung mit Leidensdruck, ohne Taten
Präferenzstörung und Verhaltensstörung:
Taten durch Menschen mit pädophiler Neigung
Taten mit Neigung:
Ohne pädophile Neigung
Verhaltensstörung:
Taten durch Menschen ohne pädophile Neigung
Taten ohne Neigung:
Sexuelle Verhaltensstörung sexueller Kindesmissbrauch und Nutzung von Missbrauchsabbildungen
- Angebot von „Kein Täter werden“
- Angebot nur nach abgeschlossenem Verfahren, ohne laufende Auflagen
- Dunkelfeld: der Justiz nicht bekannt. Hellfeld: justizbekannt.
Schematisch, Größen nicht maßstäblich. Quelle: erweitert nach Beier (2018, Abb. 4.1); Störungsbegriff nach WHO (2026, 6D32).
Quellen (3)
- Beier, K. M. (Hrsg.). (2018). Pädophilie, Hebephilie und sexueller Kindesmissbrauch: Die Berliner Dissexualitätstherapie. Springer. https://doi.org/10.1007/978-3-662-56594-0
- Beier, K. M., & von Heyden, M. (2025). Das tabuisierte eine Prozent: Pädophilie erkennen und behandeln. Ein Leitfaden für die psychosoziale Praxis. Vandenhoeck & Ruprecht. https://doi.org/10.13109/9783666408793
- Weltgesundheitsorganisation (WHO). (2026). ICD-11 für Mortalitäts- und Morbiditätsstatistiken (Version 2026-01), 6D32 Pädophile Störung. https://icd.who.int/browse/2026-01/mms/de#517058174
Die Ebenen der Grafik sind keine Stufenfolge: Nicht jede Neigung hat Störungswert, nicht jede Präferenzstörung führt zu Taten, und Taten gibt es auch durch Menschen ohne pädophile Neigung. Taten sind Straftaten. Die Grafik zeigt die Taten, bei denen Kinder geschädigt werden: sexuelle Übergriffe und die Nutzung von Missbrauchsabbildungen, auch von bearbeiteten oder mit KI verfälschten Bildern realer Kinder. Gedanken und Fantasien allein sind keine Taten. Eine Präferenzstörung liegt vor, wenn die Neigung deutlichen Leidensdruck verursacht (nach DSM-5-TR auch zwischenmenschliche Schwierigkeiten) oder wenn danach gehandelt wurde, auch durch die Nutzung von Missbrauchsabbildungen (ICD-11, 6D32 für die pädophile Störung; für die Hebephilie gibt es keine eigene Kategorie, sie kann ebenfalls Störungscharakter haben: Beier & von Heyden, 2025, S. 30, 136). An „Kein Täter werden“ können sich Menschen wenden, die unter ihrer Neigung leiden, ohne Taten begangen zu haben (1), und Menschen mit pädophiler Neigung, deren Taten der Justiz nicht bekannt sind (2); nach einem abgeschlossenen Verfahren auch Menschen ohne laufende Auflagen.
Nicht jeder Mensch mit einer Pädophilie oder Hebephilie begeht sexuellen Kindesmissbrauch und nicht jeder Sexualstraftäter ist pädophil oder hebephil. In Befragungen von Männern, die wegen sexueller Übergriffe auf Kinder behandelt wurden, gab rund ein Drittel an, sich schon als Jugendliche sexuell zu Kindern hingezogen gefühlt zu haben (Marshall et al., 1991: 29,5 Prozent vor dem 20. Lebensjahr; Elliott et al., 1995: 34 Prozent vor dem 16. Lebensjahr). Bei Übergriffen außerhalb der eigenen Familie lag der Anteil höher als innerhalb der Familie (35 bis 41 gegenüber 11 Prozent; Marshall et al., 1991).
Besonders relevant erscheint der empirisch gesicherte Zusammenhang zwischen atypischen sexuellen Interessen und dem Risiko für Sexualstraftaten, insbesondere bei Jugendlichen. Eine Metaanalyse (Seto & Lalumière, 2010) und eine Übersicht (Worling & Långström, 2006) zeigen, dass atypische sexuelle Interessen zu den stärksten Risikofaktoren für sexuell übergriffiges Verhalten gehören.
Häufigkeit von Pädophilie in der Allgemeinbevölkerung
Die Häufigkeit der Pädophilie bzw. pädophilen Störung in der Allgemeinbevölkerung ist unbekannt (Cohen & Galynker, 2002; Seto, 2008). In Befragungen von Männern in Deutschland gaben zwischen 4 und knapp 10 Prozent an, sexuelle Fantasien mit Kindern vor der Pubertät zu haben (Ahlers et al., 2011; Dombert et al., 2016); etwa 3 Prozent berichteten von sexuellen Handlungen mit Kindern oder von der Nutzung von Missbrauchsabbildungen (Dombert et al., 2016; die Daten stammen aus dem Forschungsverbund MiKADO, siehe dessen Ergebnisse). Neuere, bevölkerungsrepräsentative Zahlen liegen aus Tschechien vor: Dort gaben 5,1 Prozent der Männer an, durch vorpubertäre Kinder sexuell erregbar zu sein, 2,6 Prozent hatten in den letzten sechs Monaten entsprechende Fantasien (Bártová et al., 2021). Eine Auswertung von 30 Prävalenzstudien ergab eine Rate für sexuelles Interesse an Kindern zwischen 2 und 24 Prozent, wobei die meisten Untersuchungen eine geringe externe Validität und ein hohes Risiko für Verzerrungen aufwiesen (Savoie et al., 2021). Da jedoch in vielen Studien die Intensität und Dauerhaftigkeit dieser sexuellen Fantasien/Verhaltensweisen nicht untersucht wurde, lässt sich daraus nur schwer das Vorkommen von pädophilen Neigungen im Sinne einer klinisch diagnostizierbaren Pädophilie in der Bevölkerung ableiten. Fachleute schätzen, dass etwa 1 % der Männer sexuell auf Kinder vor der Pubertät ansprechbar ist (Beier & von Heyden, 2025). Wie hoch der Anteil ist, hängt davon ab, was gezählt wird: Eine eindeutige oder überwiegende Präferenz gaben in Befragungen 0,1 % (Dombert et al., 2016) bzw. 0,6 % der Männer an (Bártová et al., 2021); in der tschechischen Befragung berichteten weitere 1,7 % eine teilweise Ansprechbarkeit. Für eine gesicherte Diagnose ist jedoch ein ausführliches klinisches Interview notwendig.
Pädophilie bei Frauen
Nach bisherigem Kenntnisstand ist die Mehrheit aller Menschen mit pädophiler bzw. hebephiler Erregbarkeit männlichen Geschlechts (Beier & von Heyden, 2025, S. 45–46; Savoie et al., 2021). In einer bevölkerungsrepräsentativen Befragung in Tschechien mit 10.044 Erwachsenen gaben 0 Prozent der Frauen eine deutliche sexuelle Präferenz für vorpubertäre Kinder an, 0,4 Prozent ein entsprechendes Interesse (Bártová et al., 2021).
Vorhandene Maßnahmen zur Vorbeugung von sexuellen Übergriffen
Die Mehrzahl der Maßnahmen zur Vorbeugung sexueller Übergriffe auf Kinder besteht aus pädagogischen Kampagnen und Angeboten für potenzielle Opfer (Kinder), Erzieher und Eltern.
Leidensdruck und Hilfebedarf bei Menschen mit sexueller Präferenz für Kinder/Jugendliche
Sexuelles Verlangen nach Kindern und/oder Jugendlichen kann einem sexuellen Missbrauch vorausgehen. Darüber ist aus der Forschung und aus der klinischen Arbeit bekannt, dass viele Menschen, die sich sexuell zu Kindern oder Jugendlichen hingezogen fühlen, unter ihrer sexuellen Präferenz und deren gesellschaftlicher Stigmatisierung leiden und sich deshalb Hilfe wünschen.
Ziel und Notwendigkeit therapeutischer Präventionsmaßnahmen
Ziel muss es deshalb sein, therapeutische Präventionsmaßnahmen zu etablieren, die im Dunkelfeld greifen, betroffenen Menschen beim Umgang mit ihrer sexuellen Ausrichtung helfen und darüber hinaus wirksam werden, bevor es zu sexuellen Übergriffen und/oder der Nutzung von Missbrauchsabbildungen im Internet kommt.
Angebot des Präventionsnetzwerkes
Genau hier setzt das Angebot des Präventionsnetzwerkes an und bietet Menschen, die eine sexuelle Erregbarkeit durch Kinder oder Jugendliche verspüren und/oder Missbrauchsabbildungen konsumieren und aus diesem Grund therapeutische Hilfe suchen, eine kostenlose Behandlung unter Schweigepflicht an.
Seit 2005: Geschichte und Finanzierung
Seit 2005: Geschichte und Finanzierung von „Kein Täter werden“
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- Start an der Charité in Berlin
Stiftung 2005 bis 2008, finanziert von der VolkswagenStiftung
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- Angebot für Jugendliche
- Bundestag beschließt Kassenfinanzierung
Bund und Länder 2008 bis 2018, finanziert von Bund und Ländern
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- Bundestag verlängert bis 31.12.2027
Krankenkassen, befristet Seit 2018, finanziert von den Krankenkassen, befristet bis 31.12.2027
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offen Danach offen, eine dauerhafte Regelung ist angestrebt
Quelle: Beier (2018, S. IX, 46); Deutscher Bundestag (2025a, S. 51; 2025b). Weitere Ereignisse nach den Meldungen des Netzwerks.
Quellen (3)
- Beier, K. M. (Hrsg.). (2018). Pädophilie, Hebephilie und sexueller Kindesmissbrauch: Die Berliner Dissexualitätstherapie. Springer. https://doi.org/10.1007/978-3-662-56594-0
- Deutscher Bundestag. (2025a). Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (Drucksache 21/1511). https://dserver.bundestag.de/btd/21/015/2101511.pdf
- Deutscher Bundestag. (2025b, 6. November). Pflegekompetenzgesetz und Sparpaket verabschiedet. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw45-de-pflege-1116730
Klinische Erfahrungen und Bedarf an therapeutischer Hilfe
Der klinischen Erfahrung nach leiden viele der betroffenen Menschen unter ihren sexuellen Impulsen und suchen eigenmotiviert therapeutische Hilfe.
Mangel an qualifizierten Therapieangeboten
Oftmals fehlt es jedoch an qualifizierten Angeboten, da es diesbezüglich nur sehr wenige qualifizierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gibt.
Ziele und Ansätze der Therapie
Eine Therapie, wie sie von den Netzwerkpartnern angeboten wird, will den betroffenen Menschen Unterstützung im Umgang mit ihrer Sexualität bieten.
Sekundäre und primäre Prävention
Aus einem Präventionsansatz für das Dunkelfeld ergeben sich darüber hinaus zwei Ziele: Therapeutische Intervention bei bereits begangenen sexuellen Übergriffen bzw. bestehendem Konsum von Missbrauchsabbildungen (sekundäre Prävention) und therapeutische Prävention bei Menschen, die befürchten, einen sexuellen Übergriff gegenüber Kindern/Jugendlichen begehen zu können bzw. sich zu Missbrauchsabbildungen im Internet hingezogen fühlen (primäre Prävention).
Kommunikation und Medien
- Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für das Präventionsnetzwerk erfolgt einheitlich unter Betonung des primären Präventionsaspektes sowie der Schweigepflicht.
- Primäres Ziel ist die Verhinderung von sexuellen Übergriffen gegenüber Kindern sowie des Konsums von Missbrauchsabbildungen.
- Eine „Heilung“ oder Auflösung einer Paraphilie wird nicht in Aussicht gestellt; dies schließt jedoch Veränderungsprozesse im individuellen Erleben und Verhalten nicht grundsätzlich aus.
- Die Außenkommunikation vermittelt keine moralische Bewertung sexueller Fantasien, vertritt aber eine klare Position gegen sexuell übergriffiges Verhalten.
- Der gemeinsame Internetauftritt www.kein-taeter-werden.de wird vom Institut für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin in Berlin in enger Abstimmung mit den anderen Standorten des Präventionsnetzwerks redaktionell betreut.
Schweigepflicht und Anonymität
- Die gesamte Therapie in den Ambulanzen des Präventionsnetzwerks erfolgt kostenlos und unter Schweigepflicht. Die Kosten tragen die gesetzlichen Krankenkassen, an einzelnen Standorten das Land – unabhängig davon, ob und wie die Behandelten versichert sind.
- Sämtliche Informationen und Daten sind – genau wie in jeder anderen Behandlungssituation auch – durch die Schweigepflicht geschützt; die gesetzlichen Ausnahmen stehen unter „Schweigepflicht“. Die Teilnahme an der Begleitforschung ist freiwillig. Gespeichert und ausgewertet wird pseudonymisiert, also ohne Namen, auch zur Qualitätssicherung.
- Nach § 65d SGB V ist die Anonymität der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten; eingeschränkt werden darf sie nur mit deren Einwilligung. Die Standorte werden deshalb nicht über Einzelabrechnung mit der Krankenkasse finanziert, sondern über eine Umlage aller gesetzlichen Krankenkassen, an einzelnen Standorten vom Land; die Krankenkassen erfahren nicht, wer behandelt wird (Deutscher Bundestag, 2016, S. 52–53). Teilnehmende können vom ersten Kontakt bis zum Ende der Therapie ein Pseudonym verwenden.
Diagnostik
- An allen Standorten erfolgt eine einheitliche Basisdiagnostik zur wissenschaftlichen Begleitforschung und zur Prüfung der Ein- und Ausschlusskriterien.
- Zusammen mit der laufenden Therapieevaluation lässt sich so die Präventionsarbeit fortlaufend verbessern.
Therapeutisches Vorgehen
- Das Präventionsnetzwerk verfolgt unter Gesichtspunkten der Therapieevaluation gemeinsame Therapieziele.
- Primäres Ziel ist der Schutz von Kindern durch die Verhinderung von sexuellen Übergriffen sowie der Nutzung von Missbrauchsabbildungen.
- Die Therapie wird wöchentlich in Gruppen durchgeführt sowie bei entsprechender Indikation auch als Einzeltherapie.
- Die Behandlung folgt einem strukturierten Therapieplan, berücksichtigt aber die individuellen Bedürfnisse und erfolgt in Absprache mit den Teilnehmenden. Je nach Standort können Angehörige einbezogen werden.
- Das therapeutische Vorgehen integriert psychotherapeutische, sexualwissenschaftliche, medizinische und psychologische Ansätze und beinhaltet auch die Möglichkeit einer zusätzlichen medikamentösen Unterstützung.
Qualifikation der Therapeutinnen und Therapeuten
- Die Behandlung übernehmen approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in Diagnostik und Behandlung sexueller Präferenz- und Verhaltensstörungen erfahren sind; Medikamente verordnen Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie. So verlangen es die Fördergrundsätze des GKV-Spitzenverbands.
Strafgesetzlicher Schutz der Schweigepflicht in Deutschland
Die Schweigepflicht ist in Deutschland als hohes Rechtsgut strafrechtlich geschützt (§ 203 StGB). Offenbart eine Therapeutin oder ein Therapeut unbefugt ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, das ihr oder ihm in dieser Funktion anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, können laut § 203 Abs. 1 StGB Geldstrafen oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr drohen.
Berufsrechtliche Konsequenzen bei Verletzung der Schweigepflicht
Berufsrechtliche Regelungen über die Landesärzte- und Landespsychotherapeutenkammern können zum Entzug der Approbation führen. Dies unterstreicht die grundlegende Bedeutung der Schweigepflicht für eine funktionierende therapeutische Beziehung.
Wichtigkeit der Verschwiegenheit in therapeutischen Beziehungen
Menschen in Behandlung offenbaren oft nur deshalb ihre Ängste und Probleme, weil sie wissen, dass diese bei den Behandelnden sicher aufgehoben sind. Jeder Bruch der Verschwiegenheit kann berechtigtes Misstrauen auslösen und gefährdet die konstruktive Zusammenarbeit. Auch angesichts der o.g. besonderen Stigmatisierung ist die Gewährleistung der Verschwiegenheit für viele Hilfe suchende pädophile/hebephile Menschen eine Voraussetzung, um präventive Angebote überhaupt in Anspruch zu nehmen.
Ausnahmen von der Schweigepflicht: gesetzliche Offenbarungspflichten und -befugnisse
Die Befugnis zur Offenbarung besteht lediglich unter sehr klar gefassten Umständen. Diese treten ein, wenn Behandelnde ausdrücklich (oder mutmaßlich) von ihrer Schweigepflicht entbunden worden sind oder gesetzliche Offenbarungspflichten oder -befugnisse bestehen (z. B. Meldepflichten an die Sozialversicherungsträger oder Gesundheitsämter).
Kinderschutzgesetz und Informationsweitergabe bei Kindeswohlgefährdung
Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (§ 4 KKG) regelt, wann Behandelnde das Jugendamt informieren dürfen und, bei dringender Gefahr, informieren sollen.
Der Notstand als Rechtfertigung für die Verletzung der Schweigepflicht
Eine weitere im deutschen Rechtssystem vorgesehene Möglichkeit ist der Verweis auf einen „Notstand“ (§ 34 StGB), der als Grundlage für den Rechtsbruch (die Verletzung der Schweigepflicht) geltend gemacht werden könnte. Dieser Schritt ist juristisch jedoch nur dann beanstandungsfrei, wenn das angestrebte höhere Ziel, also der Schutz eines Kindes vor weiteren Straftaten, durch die Verletzung der Schweigepflicht auch erreicht werden kann.
Rolle und Verantwortung der Behandelnden im Präventionsnetzwerk
Damit erwächst den Behandelnden im Präventionsnetzwerk eine besondere Verantwortung im Spannungsfeld zwischen aktivem Kinderschutz und therapeutischer Prävention. Um dieser gerecht zu werden, hat das Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“ ein strukturiertes Vorgehen bei vermuteter Kindeswohlgefährdung entwickelt.
Transparentes und strukturiertes Vorgehen bei vermuteter Kindeswohlgefährdung
Dieses Vorgehen wird den Teilnehmenden bei der Vorstellung erklärt. Das Vorgehen entspricht dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz [§ 4 Abs. 1 KKG]. Im Falle der vermuteten Kindeswohlgefährdung wird der behandelten Person die ggf. abweichende Risikoeinschätzung der Behandelnden (die gravierender ausfallen kann als ihre eigene) dargelegt, um mit ihr gemeinsam nach präventiven Lösungen zu suchen und das weitere Vorgehen transparent zu besprechen.
Maßnahmen zur Risikominimierung und mögliche Interventionen
Es müssen konkrete Maßnahmen zur Risikominimierung für das Kind erfolgen (bspw. Einbeziehung der Partnerin oder anderer Personen zur Erhöhung der sozialen Kontrolle, Auszug des (potenziellen) Täters aus der gemeinsamen Wohnung, etc.). Ebenfalls erfolgt eine Prüfung der Indikation für medikamentöse Maßnahmen zur Dämpfung sexueller Impulse. Greifen diese Maßnahmen nicht, kann auf eine Selbsteinweisung hingewirkt werden, um den Schutz für das Kind zu erhöhen (via psychiatrische Klinik mit Versorgungsauftrag, dort psychiatrisches Konsil und stationäre Aufnahme).
Umgang mit nicht abwendbarer Kindeswohlgefährdung
Im Umgang mit (vermuteter) Kindeswohlgefährdung (und namentlich bekanntem Kind) kann jederzeit die insoweit erfahrene Fachkraft beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend § 4 Abs. 2 KKG in Anspruch genommen werden.
Zusammenarbeit mit der öffentlichen Jugendhilfe und Berichterstattung an das Jugendamt
Wird die (vermutete) Kindeswohlgefährdung bis dahin durch die geschilderten Maßnahmen nicht abgewendet, kann nach Prüfung von § 4 Abs. 3 KKG eine Mitteilung an das Jugendamt erfolgen. Die Information des Jugendamts ist das letzte Mittel, wenn die vorherigen Maßnahmen die Gefährdung nicht abwenden. Die betroffene Person wird vorher darauf hingewiesen, außer das würde den Schutz des Kindes gefährden. Bei dringender Gefahr soll das Jugendamt unverzüglich informiert werden (§ 4 Abs. 3 Satz 3 KKG).
Fälle der Entbindung von der Schweigepflicht bei „Kein Täter werden“
Bei Wissen der Behandelnden von Gefährdungslagen für Kinder kam es in der Vergangenheit zur Entbindung von der Schweigepflicht durch die Teilnehmenden, bspw. gegenüber Partnerinnen und Partnern, Familienangehörigen oder dem Gesundheitssystem, um den Schutz der betroffenen Kinder zu gewährleisten.
Literatur zum Hintergrund
- Ahlers, C. J., Schaefer, G. A., Mundt, I. A., Roll, S., Englert, H., Willich, S. N., & Beier, K. M. (2011). How unusual are the contents of paraphilias? Paraphilia-associated sexual arousal patterns in a community-based sample of men. The Journal of Sexual Medicine, 8(5), 1362–1370. https://doi.org/10.1111/j.1743-6109.2009.01597.x
- Bártová, K., Androvičová, R., Krejčová, L., Weiss, P., & Klapilová, K. (2021). The prevalence of paraphilic interests in the Czech population: Preference, arousal, the use of pornography, fantasy, and behavior. The Journal of Sex Research, 58(1), 86–96. https://doi.org/10.1080/00224499.2019.1707468
- Beier, K. M., & von Heyden, M. (2025). Das tabuisierte eine Prozent: Pädophilie erkennen und behandeln. Ein Leitfaden für die psychosoziale Praxis. Vandenhoeck & Ruprecht. https://doi.org/10.13109/9783666408793
- Cohen, L. J., & Galynker, I. I. (2002). Clinical features of pedophilia and implications for treatment. Journal of Psychiatric Practice, 8(5), 276–289. https://doi.org/10.1097/00131746-200209000-00004
- Deutscher Bundestag. (2016). Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) (Drucksache 18/10289 [neu]). https://dserver.bundestag.de/btd/18/102/1810289.pdf
- Dombert, B., Schmidt, A. F., Banse, R., Briken, P., Hoyer, J., Neutze, J., & Osterheider, M. (2016). How common is men’s self-reported sexual interest in prepubescent children? The Journal of Sex Research, 53(2), 214–223. https://doi.org/10.1080/00224499.2015.1020108
- Elliott, M., Browne, K., & Kilcoyne, J. (1995). Child sexual abuse prevention: What offenders tell us. Child Abuse & Neglect, 19(5), 579–594. https://doi.org/10.1016/0145-2134(95)00017-3
- Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung. https://www.gesetze-im-internet.de/kkg/__4.html
- Marshall, W. L., Barbaree, H. E., & Eccles, A. (1991). Early onset and deviant sexuality in child molesters. Journal of Interpersonal Violence, 6(3), 323–335. https://doi.org/10.1177/088626091006003005
- Savoie, V., Quayle, E., & Flynn, E. (2021). Prevalence and correlates of individuals with sexual interest in children: A systematic review. Child Abuse & Neglect, 115, Artikel 105005. https://doi.org/10.1016/j.chiabu.2021.105005
- Seto, M. C. (2008). Pedophilia and sexual offending against children: Theory, assessment, and intervention. American Psychological Association. https://doi.org/10.1037/11639-000
- Seto, M. C., & Lalumière, M. L. (2010). What is so special about male adolescent sexual offending? A review and test of explanations through meta-analysis. Psychological Bulletin, 136(4), 526–575. https://doi.org/10.1037/a0019700
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 65d Förderung besonderer Therapieeinrichtungen. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__65d.html
- Strafgesetzbuch (StGB), § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html
- Strafgesetzbuch (StGB), § 34 Rechtfertigender Notstand. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__34.html
- Worling, J. R., & Långström, N. (2006). Risk of sexual recidivism in adolescents who offend sexually: Correlates and assessment. In H. E. Barbaree & W. L. Marshall (Hrsg.), The juvenile sex offender (2. Aufl., S. 219–247). Guilford Press. https://www.guilford.com/books/The-Juvenile-Sex-Offender/Barbaree-Marshall/9781593859787
Publikationen
Auswahl
- Das tabuisierte eine Prozent: Pädophilie erkennen und behandelnBeier, K. M., & von Heyden, M. (2025). Vandenhoeck & Ruprecht.Buch · doi.org
- Pädophilie, Hebephilie und sexueller Kindesmissbrauch: Die Berliner DissexualitätstherapieBeier, K. M. (Hrsg.). (2018). Springer.Buch · link.springer.com
- Themenheft „10 Jahre Präventionsnetzwerk Kein Täter werden“Sexuologie, 28(3–4), 2021. 129 Seiten.PDF, 2,7 MB