Als sexuellen Kindesmissbrauch definiert das Strafgesetzbuch alle sexuellen Handlungen an und vor einem Kind oder die Veranlassung sexueller Handlungen durch das Kind an sich selbst oder an einer dritten Person. Ein sexueller Kindesmissbrauch liegt ebenfalls vor, wenn durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornografischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornografischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden eingewirkt wird (§ 176 StGB).

Als Kinder gelten alle Personen unter 14 Jahren. Sie sind nicht dazu in der Lage, Situationen adäquat einzuschätzen und Folgen abzuwägen, sondern Erwachsenen in diesem Sinne unterlegen und darauf angewiesen, von ihnen geschützt zu werden. Kinder können also nicht in sexuelle Handlungen mit Erwachsenen einwilligen, beziehungsweise kann man einer scheinbaren Einwilligung keine Bedeutung beimessen.

Sexueller Kindesmissbrauch ist für die Betroffenen Kinder körperlich und seelisch traumatisierend, die Folgen weitreichend. Sexueller Kindesmissbrauch wird strafrechtlich verfolgt und bestraft.

Pädophilie und Hebephilie sind keinesfalls mit sexuellem Kindesmissbrauch gleichzusetzen. Dennoch muss beachtet werden, dass eine solche Neigung einem Missbrauch vorausgehen kann und deswegen eine gute Verhaltenskontrolle unerlässlich ist.

Die Mehrheit des sexuellen Kindesmissbrauchs geht von Menschen aus, die eigentlich sexuell auf erwachsene Sexualpartner ausgerichtet sind. Nur die Minderheit der Taten gehen auf eine pädophile Motivation zurück.

Schätzungen zufolge sind 12% der Taten sexuellen Kindesmissbrauchs der Justiz bekannt und somit im juristischen Hellfeld.